Jahresabschluss und Einnahmen-Überschussrechnung

Der Jahresabschluss muss sowieso nur für das Finanzamt gemacht werden?  Das war einmal! In den letzten Jahren hat der Jahresabschluss Komplexität und Bedeutung zugenommen.

Der fundierte Einblick in die bilanziellen Werte der vorangegangenen Jahre ist neben der aktuellen Betriebswirtschaftlichen Auswertung die Grundlage für Ihre unternehmensbezogenen Entscheidungen und spielt auch bei Rating, Kreditvergabe oder Kapitalbeschaffung eine zentrale Rolle. Schließlich muss der Jahresabschluss sämtliche gesetzliche Normen und Vorgaben erfüllen.

Wir erstellen Ihren handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss genauso wie die „E-Bilanz“. Für diesen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Jahresabschluss bestehen umfangreiche Vorgaben über Aufbau und Inhalt von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und zusätzliche Bestandteile und Informationen, die wir für Sie kompetent und vollständig erfüllen. 

Wenn Ihr Unternehmen wegen der Gesellschaftsform zur Hinterlegung oder Offenlegung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beim Unternehmensregister verpflichtet ist, so erledigen wir auch diese Aufgabe für Sie.  

Sind Sie nicht zur Bilanzierung verpflichtet, kann Ihr Jahresabschluss in Form der Gewinnermittlung nach § 4(3) EStG (Einnahmen-Überschlussrechnung) erstellt werden. Auch für diese Art des Jahresabschlusses sind vielfältige Vorgaben und Vorschriften zu erfüllen – einschließlich der elektronischen Übermittlung in Form der Anlage EÜR zu Ihrer Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung der Einkünfte. 

WIR FER­TI­GEN AUCH SON­DER­FOR­MEN VON JAH­RES­AB­SCHLÜS­SEN FÜR SIE AN, ZUM BEI­SPIEL:

Wir betreuen Sie auch bei Betriebsprüfungen des Finanzamts – von Anfang an:  Vorbereitung der erforderlichen Daten und Belege, Absprachen mit dem Prüfer, Beantwortung all Ihrer  Fragen und anschließender Schlussbesprechung und der Prüfung des Prüfungsberichts. Ebenso kann die künftige Behandlung von komplexen Vorgängen in diesem Rahmen mit der Finanzverwaltung vereinbart werden. Falls es zu keiner Einigung mit dem Prüfer kommt, kümmern  wir uns um die nötigen Einsprüche gegen die aus der Betriebsprüfung resultierenden Bescheide und betreuen das Einspruchsverfahren bis zur Erledigung – wenn nötig einschließlich eines sich eventuell anschließenden Finanzgerichtsverfahrens.

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