Land- und Forstwirtschaft

Die Besteuerung der Landwirtschaft ist von vielen Sonderregelungen geprägt. In der Gewinnbesteuerung ist abhängig von der Betriebsgröße die Pauschalierung nach § 13a EStG (für Forstwirte: § 55 EStDV) möglich, oft ist jedoch die Gewinnermittlung als Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanzierung die günstigere Wahl. In der Umsatzsteuer gilt – ebenfalls abhängig von der Betriebsgröße – das Sonderrecht der Durchschnittsatzbesteuerung, bei bestimmten Verhältnissen, insbesondere bei Investitionen in den Betrieb, kann auch die Option zur Umsatzsteuer Vorteile bringen. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Klärung der Frage, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen und sinnvoll eingesetzt werden können.

Bei Aufgabe der aktiven landwirtschaftlichen Betätigung stellt sich Ihnen die Frage, ob der Betrieb auch steuerlich aufgegeben werden soll oder als Verpachtungsbetrieb  weiter bestehen soll. Wir zeigen Ihnen auf, welche steuerlichen Folgen hier auf Sie zukommen.

Seit einigen Jahren stehen ruhende landwirtschaftliche Betriebe oder Verpachtungsbetriebe  unter besonderer Aufmerksamkeit  des Finanzamts. Besonders in den Fällen, wo die aktive Bewirtschaftung schon vor langer Zeit eingestellt wurde, besteht oft keine Klarheit, ob im steuerlichen Sinn noch ein „Betrieb“ vorliegt Große Vorsicht ist bei der Weitergabe von Landwirtschaftlichen Betrieben oder einzelnen landwirtschaftlichen Grundstücken an die nächste Generation geboten – hier drohen unter Umständen hohe Steuerlasten. Wir klären für Sie den steuerlichen Status Ihrer Landwirtschaftlichen Flächen und zeigen Ihnen Möglichkeiten und Gefahren bei Verkauf oder Übertragung auf.

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